Vorbemerkungen:

Die Freizeitzentrum Blaustein-See GmbH (FZB) hat u. a. die Aufgabe, See- und Uferflächen des Blaustein-Sees als Freizeit- und Erholungsanlage mit vielfältigen Wassersportmöglichkeiten für die Bevölkerung anzubieten. Auf der nutzbaren Seefläche (südwestlicher Bereich) sollen Angler, Segler, Surfer, Ruderer, Kanuten und Taucher zugelassen werden. Die Nutzung bezieht sich grundsätzlich auf die See- und Uferflächen, welche außerhalb des ausgewiesenen Naturschutzgebietes liegen. Im folgenden Text wird dies stets vorausgesetzt. Das Naturschutzgebiet ist im Plan (Anlage 1) schraffiert dargestellt. Die FZB wird als alleinige Nutzungsberechtigte des Blaustein-Sees Bootsgleiten, Bootsanleger und Steganlagen unterhalten bzw. Dritte hiermit beauftragen oder bevollmächtigen und ggf. Was-sersportveranstaltungen durchführen.

§ 1
Geltungsbereich

(1) Diese See- und Uferordnung gilt für das Befahren des Sees mit den erlaubten Segelbooten, Surfbrettern, Ruder-, Tret- und Paddelbooten sowie für die Nutzung des Gewässers zur Ausübung der Fischerei und des Tauchsports. Sie gilt weiter für die Uferflächen und sonstigen Betriebseinrichtungen, soweit sie als Freizeit- und Erholungseinrichtun-gen der Bevölkerung zur Verfügung gestellt worden sind.

(2) Der räumliche Geltungsbereich der See- und Uferordnung umfasst die Wasser- und Uferflächen gemäß dem anliegenden Plan (Anlage 1).

§ 2
Informationspflicht

Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind verpflichtet, sich vor der Inanspruchnahme jeglicher Betriebseinrichtungen über den Umfang der Erschwernisse und Gefahren sowie über die See- und Uferordnung und Bekanntmachungen im Internet unter www.blausteinsee.com bzw. im Aushangkasten zu informieren. Im Zweifelsfalle können Erkundigungen beim Personal der FZB eingeholt werden.

§ 3
Entgelte

(1) Für die Zulassung von nicht motorbetriebenen Wasserfahrzeugen und das Befahren der nutzbaren Seefläche (vgl. Vorbemerkungen und Plan des Sees) sowie bei der Nutzung des Sees durch Tauchsportler werden Entgelte nach einer besonderen Entgeltordnung erhoben.

(2) Die jeweils gültige Fassung der Entgeltordnung kann im Internet unter www.blausteinsee.com, im Aushangkasten sowie in der Geschäftsstelle der FZB eingesehen werden.

§ 4
Verhalten

(1) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haben sich so zu verhalten, dass kein anderer Besucher oder Benutzer mehr als unvermeidbar gestört, belästigt oder behindert wird.

(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme verpflichtet. Den Anweisungen des Personals ist unbedingt Folge zu leisten.

(3) Besuchern und Benutzern des Freizeitzentrums ist das Betreten des Naturschutzgebietes abseits der Wege untersagt.

§ 5
Verschmutzung und Beschädigung, Mitführen von Tieren

(1) Jede Verunreinigung des Wassers und Geländes ist zu vermeiden. Für Verschmutzungen wird ein Reinigungs-entgelt erhoben. Für Verletzungen durch weggeworfene Flaschen, Gläser usw. ist der Verursacher schadenersatzpflichtig und kann auch strafrechtlich wegen Körperverletzung verantwortlich gemacht werden.

(2) Der Uferbewuchs darf nicht beschädigt werden. Auf wild lebende Tiere und wild wachsende Pflanzen ist besondere Rücksicht zu nehmen.

(3) Besucher, die Hunde mit sich führen, haben dafür zu sorgen, dass ihr Tier die Wege und Anlagen nicht beschmutzt. Verunreinigungen, die ein Tier verursacht hat, sind vom Halter oder der für das Tier verantwortlichen Person unverzüglich zu beseitigen. Hunde sind an der Leine zu führen. Aus hygienischen und Naturschutzgründen dürfen Hunde den See nicht betreten bzw. nicht in ihm schwimmen. Gefährlichen Hunden ist zusätzlich ein Maulkorb oder eine in der Wirkung gleichstehende Vorrichtung (vgl. § 5 LHundG) anzulegen. Es ist verboten, Hunde abseits der Wege laufen zu lassen.

(4) Das Reiten ist nur auf den gekennzeichneten Reitwegen erlaubt.

§ 6
Verbote
Verboten ist:

1. Gegenstände aller Art zu waschen, sonstige Fahrzeugpflege oder Reparaturarbeiten vorzunehmen,

2. Tierkadaver, Schutt und Abfälle wegzuwerfen, abzulagern oder das Gelände auf andere Weise zu verunreinigen. Die weitergehenden Bestimmungen der Abfallgesetze der Bundesrepublik Deutschland und des Landes Nordrhein-Westfalen bleiben hiervon unberührt,

3. Aufschriften, Bilder, Werbezeichen und dergleichen anzubringen oder zu verteilen – ausgenommen sind Bekanntmachungen auf Tafeln, die den Schutz des Gebietes kennzeichnen oder die die zugelassene Benutzung des Frei-zeitzentrums und ihrer Anlagen regeln; die Anbringung der Bekanntmachungen bedarf der vorherigen Genehmigung durch die FZB,

4. das Anlegen offener Feuerstellen und die Benutzung von Grillgeräten; ebenso der Betrieb von Wasserpfeifen („Shishas“),

5. außerhalb der Toilettenanlagen Bedürfnisse zu verrichten,

6. mit Fahrzeugen aller Art von den für die Zu- und Abfahrt gekennzeichneten Wegen abzuweichen, Krafträder und -fahrzeuge außerhalb der ausgewiesenen Parkplätze abzustellen oder zu parken,

7. den See mit nicht zugelassenen Wasserfahrzeugen aller Art zu befahren,

8. Boote außerhalb des Anlegestegs an der Slipanlage anzulegen oder zu ankern (dies gilt nicht für Bootsangeln) und Boote an Markierungsbojen zu befestigen,

9. näher als 20 m an die Anglerstrecken bzw. Bootsangler und die Tauchplätze innerhalb der nutzbaren Seefläche (vergl. Vorbemerkung und Lageplan) heranzufahren,

10. näher als 10 m an die durch Bojen, Tonnen oder sonst kenntlich gemachten Sperrflächen heranzufahren,

11. das Naturschutzgebiet abseits der Wege zu befahren oder zu begehen, zu reiten oder jede Art der Freizeitnut-zung zu betreiben. Auf die §§ 39 „Allgemeiner Schutz wild lebender Tiere und wild wachsender Pflanzen“ und 44 „Vorschriften für besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten“ des Bundesnaturschutzge-setzes (BNatSchG) wird verwiesen. Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen können ordnungsbehörd-lich mit Bußgeld gem. § 69 BNatSchG geahndet werden,

12. Nichtschwimmer und Kinder unter 12 Jahren ohne Schwimmweste am Bootsbetrieb teilnehmen zu lassen,

13. das Setzen von Seezeichen (Bojen und sonstigen Markierungen); das Setzen von Seezeichen darf nur durch die Seeaufsicht erfolgen,

14. den See bei Eis zu betreten und bei geschlossener Eisdecke zu befahren,

15. Lärmen sowie das Mitbringen und die Benutzung von Tonwiedergabegeräten und Musikinstrumenten,

16. das Campen, Zelten, Lagern und Aufstellen von Wohnwagen, Ausnahmen hiervon z.B. für Anglerzelte bedürfen der schriftlichen Genehmigung durch die Untere Landschaftsbehörde der StädteRegion Aachen,

17. das Betreten der Uferzonen außerhalb der markierten Bereiche und der sonstigen nicht für die Benutzung freigegebenen Flächen,

18. das Betreiben eines eigenen Kompressors zur Befüllung der Sauerstoffflaschen,

19. das Nacktbaden (FKK) sowohl im Uferbereich als auch im Wasser,

20. das Kite-Surfen oder Kite-Segeln,

21. das Befahren des Sees mit (ferngesteuerten) Modellbooten,

22. das Befliegen des Sees und der angrenzenden Böschungsbereiche und Einrichtungen mit (ferngesteuerten) Modellflugzeugen (incl. Hubschraubern und Multicoptern),

23. das Füttern von Wasservögeln.

§ 7
Baden

Das Baden im See ist ausdrücklich nur auf eigene Gefahr und nur innerhalb der besonders gekennzeichneten Bereiche zulässig. Eine Beaufsichtigung des Badebetriebes erfolgt zu keiner Zeit.

§ 8
Seebenutzung

(1) Zulassungsbedingungen:

1. Das Befahren der nutzbaren Seefläche, das Segeln und Surfen auf dem See, das Tauchen im See und das Angeln sind nicht als Gemeingebrauch zugelassen, sondern bedürfen der vorherigen Zulassung durch die FZB.

2. Das Befahren der nutzbaren Seefläche ist nur mit fahrtüchtigen und voll manövrierfähigen Booten und Surfbrettern erlaubt. Ebenso erlaubt ist die Nutzung von Stand Up Paddling Boards sowie Wings, sofern keine Bar verwendet wird (Windfoilen). Kenterbare Boote müssen im gekenterten Zustand genügend Auftrieb besitzen, um die Besatzung zu tragen. Schlauchboote müssen mindestens 2 getrennte Luftkammern haben.

3. Das Befahren der nutzbaren Seefläche mit Booten, die zum Antrieb einen Elektro- oder Verbrennungsmotor be-nutzen, ist grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht (z. B. Boote der Gewässeraufsicht, Boote der Rettungsorganisationen, Arbeits- und Kontrollboote der FZB) und müssen bei der Unteren Wasserbehörde der StädteRegion Aachen beantragt werden.

4. Unzulässig ist jede Art der gewerblichen Nutzung durch Dritte, Ausnahmen werden nur in begründeten Einzelfällen gemacht und bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FZB.

5. Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Zulassung. Die FZB kann den See im Übrigen, unbeschadet erteilter Zulassungen, jederzeit ganz oder teilweise oder für bestimmte Nutzergruppen sperren (z.B. bei Sonder-veranstaltungen).

6. Die FZB ist berechtigt, bei drohender Überfüllung der Wasserflächen keine weiteren Benutzungen mehr zuzulas-sen und geeignete Maßnahmen zur Verhinderung von Gefahren zu treffen.

7. Wasserfahrzeugen unter Segel ist die Nutzung von Elektroaußenbordern nicht gestattet.

8. Das Sporttauchen (Ein- und Ausstieg) ist nur in dem ausgewiesenen Bereich außerhalb des Naturschutzgebietes gestattet. Ergänzend zu dieser See- und Uferordnung gilt zusätzlich die Tauchordnung.

(2) Zulassungsverfahren:

1. Booten, Surfbrettern und Tauchern wird die Gewässernutzung durch die Ausgabe einer Zulassung mit Kontrollnummer erteilt. Die von der FZB ausgegebene Zulassung dient als Kennzeichnung für das jeweilige Zulassungsjahr bzw. den jeweiligen Zulassungstag. Die Zulassung ist bei der Nutzung mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Mit der Entgegennahme der Zulassung erkennt der Zulassungsinhaber die See- und Uferordnung an und verpflichtet sich gleichzeitig, die Anerkennung der See- und Uferordnung allen etwaigen Nutzungsberechtigten aufzuerlegen.

2. Jahreszulassungen von Booten erfolgen durch Ausgabe einer Zulassungsplakette. Die Zulassungsplakette ist auf der linken Bugseite (Backbordbug) dauerhaft anzubringen. Surfkarteninhaber haben die Karte bei der Nutzung mitzu-führen.

§ 9
Zu Wasser lassen, Lagern und Festmachen

(1) Boote und Surfbretter dürfen nur an den dafür vorgesehenen und besonders gekennzeichneten Stellen zu Wasser gelassen werden.

(2) Die Wasserfahrzeuge sind nach dem Gebrauch täglich aus dem Wasser zu nehmen, sofern ihr Verbleib nicht auf hierfür ausdrücklich von der FZB zugelassenen Bootsliegeplätzen vorgesehen ist.

(3) Das Lagern bzw. Festmachen von Booten im Wasser hat so zu erfolgen, dass eine Abdrift oder eine unbefugte Benutzung derselben nicht möglich ist.

§ 10
Betriebs- und Sicherheitsbestimmungen

(1) Für das selbständige Führen von Wasserfahrzeugen ist die unterste Altersgrenze das 12. Lebensjahr. Eltern und Erziehungsberechtigte sind für ihre Kinder verantwortlich.

(2) Für das selbständige Führen von Segelbooten ist ein anerkannter Bootsführerschein erforderlich. Für das Führen eines Windsurfbrettes ist ein anerkannter Segelsurfschein erforderlich.

(3) Die Wassersportsaison beginnt am 01.04. und endet am 31.10. eines jeden Jahres. In der Winterzeit vom 01.11. bis zum 31.03. eines jeden Jahres ist die wassersportliche Nutzung (Ausnahme Tauchen im Landschaftsschutzge-biet, vgl. diesbezügliche Festlegungen in der Ausnahmegenehmigung) auf dem gesamten See verboten. In der Zeit vom 01.04. bis zum 31.07. eines jeden Jahres ist die wassersportliche Nutzung im Landschaftsschutzgebiet bis an die Grenze des Naturschutzgebietes, die durch die gelben Kugelbojen markiert ist, erlaubt. In der Zeit vom 01.08. bis zum 31.10. eines jeden Jahres ist zusätzlich die wassersportliche Nutzung bis an die Sommerlinie im Naturschutzgebiet, die durch die gelben Kugelbojen mit den roten Kreuzen markiert ist, erlaubt. Die Grenzen des Landschafts- und Naturschutzgebietes bzw. die Lage der Bojen sind im Plan in der Anlage 1 verdeutlicht. Außerhalb der Wassersportsaison ist die Nutzung der nutzbaren Seefläche nur mit entsprechender Genehmigung durch die Untere Was-serbehörde der StädteRegion Aachen erlaubt. Die See- und Uferordnung ist auch außerhalb der Wassersportsaison zu beachten. Die Aufsicht ist nur bei Anwesenheit des Wasserrettungsdienstes gegeben; die Anwesenheit ist durch eine entsprechende Beflaggung am See-Zentrum angezeigt.

(4) Die mit der Überwachung des Bootsverkehrs beauftragten Personen sind befugt, die rechtmäßige Führung der Zulassungsplakette zu überprüfen.

§ 11
Verkehrsregelungen auf der Seefläche

Jeder Bootsfahrer/Surfer hat sich auf der nutzbaren Seefläche rücksichtsvoll und den Regeln entsprechend so zu verhalten, dass kein anderes Wasserfahrzeug oder deren Nutzer behindert oder gefährdet wird. Zu anderen Booten ist stets ausreichend Abstand zu halten. Für den gesamten Verkehr auf der dazu freigegebenen Seefläche gelten die Grundsätze der Straßenverkehrsordnung sinngemäß, jedoch mit nachfolgenden Abweichungen:

1. Mit Muskelkraft angetriebene Fahrzeuge weichen einander und Fahrzeugen unter Segel aus. Alle vorgenannten Sportfahrzeuge weichen den Booten der Gewässeraufsicht beim unmittelbaren Rettungseinsatz sowie den Arbeits- und Kontrollbooten der FZB aus.

2. Ausweichpflichtige Fahrzeuge müssen beim Begegnen ihren Kurs rechtzeitig nach steuerbord (in Fahrtrichtung rechts) richten. Ist dies nicht möglich, muss der Führer des ausweichpflichtigen Fahrzeuges rechtzeitig und unmissverständlich zeigen, wohin er ausweichen will. Befinden sich zwei Fahrzeuge unter Segel auf Kursen, die einander derart kreuzen, dass die Gefahr eines Zusammenstoßes besteht, so müssen sie wie folgt einander ausweichen:

a) wenn sie den Wind nicht von derselben Seite haben, muss das Fahrzeug, das den Wind von backbord hat, dem anderen ausweichen,

b) wenn sie den Wind von derselben Seite haben, muss das luvseitige Fahrzeug dem leeseitigen Fahrzeug ausweichen,

c) in der Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang ist Fahrzeugverkehr nicht erlaubt. Tagsüber ist bei Sturmwarnung und bei Sichtweiten unter 100 m der Fahrzeugverkehr einzustellen. Alle Teilnehmer haben mit ihren Fahrzeugen unverzüglich den See zu verlassen oder die Liegeplätze aufzusuchen,

d) auf Signal oder Anruf des Personals von Kontrollbooten der Gewässeraufsicht oder der FZB haben die Fahrzeug-führer beizudrehen und ihre Fahrt zu stoppen,

e) bei Wassersportveranstaltungen haben alle Fahrzeuge den an der Wassersportveranstaltung teilnehmenden Fahrzeugen auszuweichen und die von der FZB getroffene Regelung für die Benutzung der Wasserwege zu beach-ten. Die teilnehmenden Regattaboote sind zu kennzeichnen (Flagge „U“ des Internationalen Signalbuches).

§ 12
Öffnungs-/Betriebszeiten

Die Öffnungszeiten des Büros der FZB werden durch Aushang bekanntgegeben.

§ 13
Veranstaltungen

Veranstaltungen aller Art dürfen nur mit Erlaubnis der FZB durchgeführt werden.

§ 14
Gewährleistung

Die FZB übernimmt mit Erteilung einer Zulassung oder Erlaubnis nach § 8 und § 13 der See- und Uferordnung weder eine Gewähr für eine bestimmte Beschaffenheit der Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen sowie der sons-tigen Wassersporteinrichtungen noch eine solche für die Befahrbarkeit des Sees.

§ 15
Haftung

(1) Für Beschädigungen und Veränderungen jeder Art am Eigentum der FZB ist der Verursacher schadenersatz-pflichtig.

(2) Besucher und Benutzer des Freizeitzentrums haften für alle Schäden, die von ihnen oder durch mitgebrachte Fahrzeuge, Boote oder sonstige Gegenstände verursacht werden. Eltern und Erziehungsberechtigte haften für ihre Kinder aufgrund ihrer Aufsichtspflicht.

(3) Der Halter eines Wasserfahrzeuges – bei Leihbooten der Benutzer des Fahrzeuges – haftet der FZB gegenüber für alle Schäden, die der FZB aus der Teilnahme am Bootsverkehr auf dem See entstehen. Mehrere Benutzer von Leihbooten haften gesamtschuldnerisch.

(4) Der Inhaber einer Zulassung stellt die FZB von allen Ansprüchen frei, die Dritte aus Anlass der Benutzung des zugelassenen Wasserfahrzeuges gegen die FZB geltend machen sollten.

(5) Die Benutzung aller Betriebseinrichtungen, das Betreten der gekennzeichneten und freigegebenen Zugänge zum Wasser, der Ufer und Uferflächen und der sonstigen Wassersportanlagen sowie das Befahren und Benutzen der nutzbaren Seefläche, erfolgt auf eigene Gefahr.

(6) Für Diebstähle wird keine Haftung übernommen. Die Haftung der FZB und ihrer Mitarbeiter für Schäden, die dem Verantwortungsbereich der FZB zuzurechnen sind, beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Die Haf-tungsbeschränkung auf vorsätzliche und grob fahrlässige Herbeiführung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung der FZB oder einer vor-sätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung der Mitarbeiter derselben beruhen.

(7) Alle Schadenersatzansprüche, die gegen die FZB aufgrund der Benutzung von Anlagen oder des Befahrens und Benutzens der Wasserflächen erwachsen, sind ausgeschlossen.

(8) Jeder Boots-/Surfbretteigner ist angehalten, für ausreichenden Versicherungsschutz zu sorgen.

(9) Die Benutzer sind verpflichtet, die Aufsichtspersonen auf besondere Gefahrenquellen auf der Wasserfläche unverzüglich aufmerksam zu machen.

§ 16
Hausverbot und Entziehung der Zulassung

(1) Zutritt und Benutzung der Einrichtungen des Freizeitzentrums können aus wichtigem Grund verwehrt werden.

(2) Verstöße gegen die See- und Uferordnung und die Betriebsvorschriften sowie Störungen von Ruhe und Ordnung können ebenso wie Verstöße gegen Sitte und Anstand u.a. mit zeitweiligem oder dauerndem Hausverbot geahndet werden. Die Einleitung einer evtl. ordnungsbehördlichen oder strafrechtlichen Ahndung bleibt hiervon unberührt.

(3) Verstöße gegen die in Abs. 2 erwähnten Vorschriften können mit Entziehung einer erteilten Zulassung geahndet werden. Eine Rückzahlung des Entgeltes wird für diesen Fall ausdrücklich ausgeschlossen.

(4) Für Verstöße beim Bootsbetrieb ist der Steuermann verantwortlich.

(5) Verstöße gegen artenschutzrechtliche Bestimmungen u. a. nach dem Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) und dem Landschaftsgesetz NRW (LG NRW) werden ordnungsbehördlich verfolgt.

§ 17
Betriebsordnung und sonstige Benutzungsregeln

Die See- und Uferordnung wird ergänzt durch die Festsetzungen im Landschaftsplan VII, die Tauchordnung, die Gewässerordnung (Angler) und durch Bekanntmachungen im Einzelfall.

§ 18
Ausnahmegenehmigungen
Ausnahmen von den Vorschriften der See- und Uferordnung bedürfen einer Genehmigung der FZB.

§ 19
Inkrafttreten

Die See- und Uferordnung tritt am 15.10.2021 in Kraft. Die bisherige See- und Uferordnung vom 01.03.2015 tritt zeitgleich außer Kraft.

Eschweiler, den 15.10.2021

FREIZEITZENTRUM BLAUSTEIN-SEE GMBH
Der Geschäftsführer

Hermann Gödde